Satzung

V e r e i n s s a t z u n g

I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Gesangverein Liederfreunde 1897” Heilsbronn
  2. Sitz des Vereins ist Heilsbronn
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.
§ 2
Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges. Damit erfüllt der Verein eine kulturpolitische Aufgabe, die er als gesellschaftsbezogen, heimatverbunden und völkerverbindend versteht, er leistet darüber hinaus auch einen Beitrag zur sinnvollen Freizeitgestaltung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne, satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4
Vereinsvermögen
  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilsbronn oder an eine andere begünstigte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte  Zwecke, vorrangig zur Förderung kultureller Zwecke.
    Die Mitgliederversammlung beschließt darüber welcher Körperschaft oder welchen Körperschaften das  Vereinsvermögen zugewendet wird,
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitglieder) können natürliche Personen erwerben, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft (passive Mitglieder) können natürliche und juristische Personen erwerben, die zu einer ideellen oder materiellen Förderung des Vereins bereit sind.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um die Entwicklung des Vereins oder um die Förderung des Liedgutes oder der Gesangvereine besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.
    Vorschlagsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder sowie stimmberechtigte Mitglieder.
    Über einen eingebrachten Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen formlosen Aufnahmeantrag zu
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
    2. bei juristischen Personen durch Austritt. Auflösen, Erlöschen oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
    1. grob gegen die Zwecke des Vereins verstößt.
    2. ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
      zu schädigen
    3. mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
      Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats Einspruch erheben.
      Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit
      Stimmenmehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 5 – Abs. 1.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder nach § 5 – Abs. 1, soweit sie volljährig sind. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mitglieder, die an der Teilnahme zur Versammlung verhindert sind, können gewählt werden, wenn ihr Einverständnis zur Annahme eines Amtes beim Vorstand vorliegt.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die ordentlichen Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
§ 10
Beiträge
  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Für die Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.
    Höhe und Zahlungsweise der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden durch die
    Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung der Beiträge und Umlagen ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
III. Vereinsorgane
§ 11
Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
§ 12
Vorstand
  1. Die Vorstandschaft besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand.
    2. dem 2. Schriftführer und dem 2. Kassier.
    3. dem Chorleiter
    4. dem Beirat, gebildet aus mindestens einem und höchstens vier ordentlichen
      (aktiven Sängern) und mindestens einem und höchstens vier außerordentlichen
      (passiven Personen) Mitgliedern.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    1. der Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender)
    3. der 1. Schriftführer
    4. der 1. Kassier
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  4. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Chorleiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Chorleiter wird durch Beschluss des Vorstandes berufen oder entlassen.
  6. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, übernimmt dessen Funktion der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  8. Die Mitgliederversammlung legt vor der Wahl jeweils die Anzahl der Beiratsmitglieder fest.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck, die
    Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung
    des Vereinsvermögens und der Erlass von Vereinsordnungen sowie sonstigen
    Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
  2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer
    oder den 1. Kassier gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Alle Vorstandsmitglieder i. S. des § 12 Nr. 2 der Satzung sind nach § 26 BGB
    alleinvertretungsberechtigt. Bei Anschaffungen ab 500,– DM muss ein Beschluss des
    Vorstandes vorliegen.
§ 14
Geschäftsordnung des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 15
Schriftführer
  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 16
Kassier
  1. Der Kassier hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen.
  2. Der Kassier hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 17
Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden.
  2. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingereicht werden. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
§ 18
Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders
    1. Entgegennahme des Geschäfts-u. Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden u. des Chorleiters.
    2. Entgegennahme des Kassenberichts und die Genehmigung der Jahresabrechnungen.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren.
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    7. Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie
      Aufnahme von Krediten.
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    9. Entscheidung über den Einspruch nach Ausschluss aus dem Verein.
    10. Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins.
    11. Beschlussfassung über die Auslösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
    Die Mitgliederversammlung kann zu jeder Abstimmung schriftliche Abstimmung beschließen.
    Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt schriftlich.
    Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden per Akklamation gewählt.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche und außerordentliche Mitglied eine Stimme.
    Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
  5. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins verfolgen.
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19
Kassenwesen
  1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzuzeichnen.
    Die Führung der Vereinsbuchführung obliegt dem Kassier.
  2. Der Kassier hat die Mitgliederversammlung und den Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.
§ 20
Rechnungsprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
    Die Amtsdauer ist mit der des Vorstandes identisch.
    Eine Wiederwahl ist möglich. Eirüferne gesamte Amtszeit ist jedoch zusammenhängend auf höchstens vier Jahre begrenzt.
  2. Die gewählten Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21
Die Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben sein.
§ 22
Geschäftsordnung und Wahlordnung
  1. Der Verein kann sich in Ergänzung der Satzung eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.
    Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 15. Januar 2018 in Kraft.